BGH: Vollkasko-Anspruch erlischt im Vollrausch

Wer im berauschten Zustand einen Unfall verursacht, der muss nicht nur um seinen Führerschein bangen, sondern auch um seinen Versicherungsschutz. So fällte der Bundesgerichtshof vor kurzer Zeit ein Urteil das besagt, dass die Versicherungsleistungen bei grob fahrlässig verursachten Schäden gekürzt werden können. Bei einer absoluten Fahruntüchtigkeit, also ab 1,1 Promille, kann die Versicherung sogar komplett von den Kosten befreit werden. Allerdings muss hier je nach Fall abgewogen werden (Az. IV ZR 225/10).

Im konkreten Fall vor dem BGH ging es im übrigen um einen 22 Jährigen, der noch anderthalb Stunden später nach seiner Kollision mit einem Laternenpfahl 2,7 Promille im Blut hatte. In diesem Fall weigerte sich die Versicherung, den Schaden von 6400 Euro an seinem Auto zu ersetzen. Besonders brisant war der Fall, da der noch junge Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls möglicherweise über 3 Promille hatte und damit völlig unzurechnungsfähig gewesen wäre, was wiederum eine Leistungskürzung nach dem Gesetz nicht möglich gemacht hätte. Man hätte dem Fahrer am Unfall also gar kein Verschulden nachweisen können, da er zum Zeitpunkt ja unzurechnungsfähig gewesen wäre.

Umso wichtiger ist es zu klären, ob der Fahrer schon zu einem früheren Zeitpunkt erkennen hätte können, dass er später in schuldunfähigem Zustand heimfahren würde. Da dies nicht festgestellt wurde, wurde der Fall vom BGH wieder zurück an das Oberlandesgericht Dresden vermittelt.

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3 Responses to “BGH: Vollkasko-Anspruch erlischt im Vollrausch”

  1. Ich meine nicht, dass man bei Obliegenheitsverletzungen pauschalisieren kann. Ohne Frage stellt Fahren unter Aklohol/Drogen/ etc. eine Obliegenheitsverletzung dar, unter Umständen muss der Versicherer aber trotz Obliegenheitsverletzung leisten. Hintergrund ist, dass in alten Versicherungsverträgen bei Obliegenheitsverletzungen teilweise noch auf § 6 VVG a.F. verwiesen wird. In der Vorschrift war früher geregelt, welche Rechtsfolgen eine Obliegenheitsverletzung nach sich zieht, zB die Leistungsfreiheit.

    Heute (seit 2008) sind in § 6 VVG die Informationspflichten des Versicherers geregelt.
    Aus einem Verweis auf § 6 VVG kann der Versicherer nach neuer Gesetzeslage daher Umständen keine Leistungsfreiheit herleiten.
    Man kann aber auch hier nicht generalisieren, sondern es kommt auf die konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen und dann ggf. auch noch auf Begleitumstände an.

    Unabhängig von der versicherungsrechtlichen Problematik dürfte der Fahrer aber – zu Recht – Ärger mit der Staatsanwaltschaft bekommen.

  2. Allein aus pädagogischen Gesichtspunkten ist es gut, dass die Versicherung den Schaden nicht übernimmt! Das würde das Unrechtsbewusstsein sicher nicht fördern und hat was von „ist ja egal, die zahlen das sowieso“. Die Gefahr, es wieder zu tun, wäre viel größer.

  3. @SIGNUN Finanz

    Vollkommen richtig! Es kann ja nicht sein, dass eine Versichertengemeinschaft für die finanziellen Folgen einer Blödheit eines Einzelnen aufkommen muss… Sicherlich gibt es in anderen Versicherungen, wie beispielsweise der Hausratversicherung oder der Wohngebäudeversicherung, den Passus der „groben Fahrlässigkeit“. Doch wer betrunken ein KFZ fährt handelt nicht mehr grob Fahrlässig aus meiner Sicht, sondern mit Vorsatz! Und da darf auch kein Versicherer in der Haftpflicht leisten!

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