Gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist aus der Zeit des ersten deutschen Reichskanzler Otto von Bismarck zurückzuführen. Sie trat am 1.10.1885 in Kraft und soll vor allem Arbeitnehmer bei einem Unfall zur oder auf der Arbeit versichern.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung zu der auch die Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung gehören.
Mit der gesetzlichen Unfallversicherung soll ein Arbeitnehmern vor Arbeitsunfällen in der Arbeit, auf dem Arbeitsweg oder bei Krankheiten wegen der Arbeit (z.B. Hautkrankheiten) abgesichert werden. Der Begriff „Arbeitsunfall“ ist in diesem Fall weit gefasst. Abgesichert sind nämlich auch Unfälle bei Betriebsfeiern oder Betriebsausflügen aber auch Unfälle in der Berufsschule sind darin zum Beispiel eingeschlossen. Aber Achtung einer Versicherung zahlt nicht immer. So gibt es auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung Ausnahmen. Gezahlt wird beispielsweise nicht bei einer grob fahrlässigen Handlung des Betroffenen. Auch wenn die Verletzung bei einer privaten Tätigkeit während der Arbeitszeit zugezogen wurde, wird nicht gezahlt. Skatet beispielsweise jemand auf dem Firmengelände und fällt hin und verletzt sich dadurch, ist dies nicht abgesichert. Weitere K.O. Kriterien sind Alkohol und Drogen.
Versichert ist dabei jeder der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis steht. Das heißt, dass durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht nur Arbeiter sondern beispielsweise auch Auszubildende oder Schüler/Studenten abgesichert sind. So sind folgende Gruppen Pflichtversichert:
- Beschäftigter
- Kind, das eine Kindertagesstätte oder einen Kindergarten besucht
- Schüler
- Student
- Auszubildender
- Arbeitnehmer
- Landwirt
- Pflegeperson
- Helfer bei Unglücksfällen
- Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz
- Blutspender oder Organspender
Für diese Personen umfasst die gesetzliche Unfallversicherung folgende drei Aufgaben:
- Prävention: Vorbeugen von Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten
- Rehabilitation: Unterstützung durch medizinische Behandlung
- Entschädigung: Durch finanzielle Mittel
Eingezahlt wird in die gesetzliche Unfallversicherung lediglich vom Arbeitnehmer. Dies ist ungewöhnlich, da in den anderen Versicherungszweigen gewöhnlicherweise eine 50:50 Aufteilung besteht, in der Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber gleichermaßen einzahlen.
Viele wissen gar nichts von der gesetzlichen Unfallversicherung. Das mag wahrscheinlich auch daher rühren, da keine Abgaben auf dem Lohnzettel auftauchen und sie so schnell in Vergessenheit gerät. Möchte man sich selbst über die gesetzliche Krankenversicherung informieren, kann man sich jederzeit an Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen wenden.
Mehr zu diesem Thema hier im Blog
Hier ein Link zur Webseite der gesetzlichen Unfallversicherung mit weiterführenden Hinweisen:
http://www.dguv.de/inhalt/index.jsp
Oder den Hinweisen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:
http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Gesetzliche-Unfallversicherung/inhalt.html
Die gesetzliche Grundlage findet sich im SGB VII.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/
Muss man die Unfallversicherung nun als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer abschließen?